Erwägungsgrund 45 32024R0903
Um einen Mechanismus zu schaffen, der den Prozess des gegenseitigen Lernens zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in den Mitgliedstaaten erleichtert, müssen Bestimmungen über das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung festgelegt werden. Eine gegenseitige Begutachtung sollte wertvolle Erkenntnisse und Empfehlungen für die begutachtete öffentliche Stelle liefern. Dies könnte insbesondere dazu beitragen, den Transfer von Technologien, Instrumenten, Maßnahmen und Verfahren zwischen den Beteiligten der gegenseitigen Begutachtung zu erleichtern. Eine gegenseitige Begutachtung sollte einen gangbaren Weg für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union bilden, die in Bezug auf die Interoperabilität unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Es sollte möglich sein, die gegenseitige Begutachtung soweit erforderlich auf freiwilliger Basis auf Antrag einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle durchzuführen. Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kosteneffizient ist, zu klaren und schlüssigen Ergebnissen führt und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, sollte die Kommission auf der Grundlage des bestehenden Bedarfs und nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung herausgeben können.