Erwägungsgrund 13 32011D1080
Die EIB-Finanzierungen, die aus der oben genannten Erhöhung der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Obergrenze folgen, sollten den politischen Reformen der einzelnen Partnerländer Rechnung tragen, die von der Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates bewertet werden. Diese Bewertung sollte auch die Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den erneuerten Schwerpunkt auf eine Differenzierung widerspiegeln. In den Heranführungsländern werden die EIB-Finanzierungen weiterhin die Unionshilfe ergänzen.