Erwägungsgrund 20 32011D1080
Darüber hinaus sollten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Insbesondere sollten die EIB-Finanzierungen in Bezug auf Entwicklungsländer im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe Folgendes fördern: ihre nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung, insbesondere der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne zur Armutsbekämpfung sowie die Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele.