Erwägungsgrund 39 32011D1080
EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden.