Erwägungsgrund 15 32011D1080
Die Förderfähigkeit in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel könnte im Rahmen des Klimaschutzmandats für Länder eingeschränkt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich nicht auf die Verwirklichung entsprechender auf den Klimawandel bezogener Zielvorgaben verpflichtet haben. Die Einschränkung der Förderfähigkeit sollte auf komplexen und umfassenden politischen Einschätzungen beruhen. Der Rat sollte daher befugt sein, auf Vorschlag der Kommission, der unter Einbeziehung des EAD erstellt wird, zu beschließen, die Förderfähigkeit eines Landes in Bezug auf EIB-Finanzmittel im Rahmen der EU-Garantie für Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuschränken. Eine solche Einschränkung sollte nur für EIB-Finanzierungen gelten, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden.