Erwägungsgrund 21 32011D1080
Die Stärke der EIB besteht weiterhin in ihrem besonderen Charakter als Investitionsbank; jedoch sollte die EIB nach diesem Beschluss die entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer externen Finanzierungen in enger Abstimmung mit der Kommission und unter der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments gemäß den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den in Artikel 208 AEUV dargelegten Grundsätzen und den in der Erklärung von Paris von 2005 festgelegten Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe und der Aktionsagenda von Accra von 2008 bestimmen. Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft. Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht für das Vorhaben sollte die EIB soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union vom Projektträger verlangen, dass er lokale Konsultationen durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekannt gibt. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der Union über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie der Zugang zu Finanzmitteln für KMU und Kleinstunternehmen, die Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der nachhaltige Verkehr und der Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Die Finanzierung könnte auch Vorhaben zur Unterstützung der Infrastruktur in den Bereichen Gesundheitswesen und Bildung umfassen, wenn es einen eindeutigen Zusatznutzen gibt.