Erwägungsgrund 26 32011D1080
Beim Leisten ihres Beitrags zur Durchführung der zur Verwirklichung der Ziele der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, indirekt die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015 in allen Regionen zu unterstützen, in denen sie tätig ist.