Erwägungsgrund 25 32011D1080
Unter Berücksichtigung der Errichtung des EAD und nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollten die Kommission und die EIB die Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die in dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft genannt ist, ändern und die neue Vereinbarung je nach Fall und im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter auf den EAD ausdehnen, insbesondere hinsichtlich des regelmäßig stattfindenden und systematischen Dialogs zwischen der Kommission und der EIB auf strategischer Ebene, der den EAD und andere Aspekte, die in die Zuständigkeit des EAD fallen, einschließen sollte.