Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der Union zu erhöhen.
Erwägungsgrund 23 32011D1080Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen