Erwägungsgrund 37 32011D1080
Die EIB sollte insbesondere in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Interventionen durchgeführt werden, ihre Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Finanzinstitutionen durch Übereinkünfte wie etwa die Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die die Zusammenarbeit außerhalb der Union betreffen, verbessern, sowie dadurch, dass sie es der EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, komplementär tätig zu werden, indem sie ihre jeweiligen komparativen Vorteile nutzen.