Erwägungsgrund 36 32011D1080
Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB weiterhin eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das Ziel verfolgt werden, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen. Diese Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis durchgeführt werden. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Finanzinstitutionen vergeben werden.