Art. 36 32021D0509
Finanzhilfen
(1)
Unterstützungsmaßnahmen können durch Finanzhilfen durchgeführt werden, die mit oder ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.
(2)
Die vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 erlassenen Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben umfassen Bestimmungen zur Vergabe und zur Umsetzung von Finanzhilfen, auch in ordnungsgemäß begründeten Fälle, in denen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden können. Bei diesen Bestimmungen wird eine strenge Aufsicht durch den Verwalter bei der gesamten Umsetzung von Finanzhilfen sichergestellt und die Kontrollen, die der Verwalter in Fällen direkter Mittelverwaltung durchführt, besonders berücksichtigt.