Art. 38 32021D0509
Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss
(1)
Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor.
(2)
Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor.