Art. 43 32021D0509
Jeder Rechnungsführer der Fazilität erstellt für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit Unterstützung des zuständigen Verwalters den Entwurf des Jahresabschlusses der Fazilität und legt ihn bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsprüfungskollegium vor. Der Rechnungsführer für Operationen verwendet die von den Operationsbefehlshabern übermittelten Abschlüsse, einschließlich der Abschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen verwendet die von den durchführenden Akteuren übermittelten Abschlüsse. Bis zum selben Tag übermitteln beide Rechnungsführer dem Ausschuss den Haushaltsüberschuss des Haushaltsjahres für jeden Titel des Haushalts, für die sie jeweils zuständig sind. Jeder Verwalter übermittelt dem Ausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Auf der Grundlage der Prüfungen, einschließlich der Prüfungen nach Artikel 42 Absatz 3, bei denen auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgegriffen wurde, übermittelt das Rechnungsprüfungskollegium jedem Rechnungsführer und jedem Operationsbefehlshaber bis zum 15. Juli seine Prüffeststellungen zu ihren jeweiligen Jahresabschlüssen.
Jeder Rechnungsführer, der vom zuständigen Verwalter unterstützt wird, übermittelt dem Ausschuss bis zum 30. September den endgültigen geprüften Jahresabschluss der Fazilität für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss werden der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt. Jeder Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungsprüfungskollegiums zu Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.
Die Belege für den Jahresabschluss der Fazilität werden fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, aufbewahrt. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Operationsbefehlshaber dafür, dass alle zugehörigen Belege dem Verwalter für Operationen übergeben werden, einschließlich der Belege über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden.
Der Ausschuss beschließt, das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Er kann jedoch vor Billigung des Abschlusses beschließen, ein geschätztes Haushaltsergebnis einzusetzen, sobald ihm das Prüfungsurteil des Rechnungsprüfungskollegiums vorliegt. Der zuständige Verwalter legt die erforderlichen Berichtigungshaushaltspläne vor, die den Mittelübertragungen Rechnung tragen.
Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.