Erwägungsgrund 36 32022D2481
Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf koordinierte Maßnahmen, die sie zur Erreichung der Digitalziele ergreifen möchten, einzugehen, Mehrländerprojekte einzurichten und sonstige Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu vereinbaren, um bei der Erreichung dieser Ziele entsprechend den geplanten Zielpfaden voranzukommen. Eine gemeinsame Verpflichtung ist eine Initiative zur Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Ziel, zur Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen und Digitalziele beizutragen. An Mehrländerprojekten und Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen (European digital infrastructure consortia, EDIC) sollten mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.