Erwägungsgrund 37 32022D2481
Bei der Überwachung der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß diesem Beschluss sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Es ist daher erforderlich, dass jeder von der Kommission herausgegebene Aufruf zur Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten angemessen weiterverfolgt wird, insbesondere wenn es zu einer erheblichen Abweichung von einem nationalen geplanten Zielpfad eines Mitgliedstaats kommt oder wenn eine solche Abweichung für einen erheblichen Zeitraum nicht beachtet wurde.