Erwägungsgrund 15 32014L0053
Funkanlagen sind bedeutsam für das Wohlergehen und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen, die einen erheblichen und wachsenden Teil der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bilden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne oder mit äußerst geringen Anpassungen benutzen können.