Erwägungsgrund 35 32014L0053
Ein Wirtschaftsakteur, der entweder Funkanlagen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder Funkanlagen derart verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie möglicherweise beeinträchtigt wird, sollte als Hersteller gelten und den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen.