Erwägungsgrund 61 32014L0053
Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die Interessenträger informiert werden, wenn Maßnahmen gegen Funkanlagen geplant sind, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für andere unter diese Richtlinie fallende Aspekte des Schutzes der Interessen der Öffentlichkeit darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Geräten zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden.