Erwägungsgrund 8 32014L0053
Die in der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/30/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.