Erwägungsgrund 22 32014L0053
Damit keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt errichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, etwa bei Funkschnittstellen, in Kenntnis setzen; es sei denn, diese technischen Vorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten auf diese Weise Konformität mit bindenden Rechtsakten der Union herzustellen, etwa im Fall von Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden, oder wenn sie Funkanlagen entsprechen, die in der Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.