Erwägungsgrund 41 32014L0053
Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität der betreffenden Funkanlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den sonstigen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen.