Erwägungsgrund 32 32014L0053
Es muss sichergestellt sein, dass Funkanlagen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, und insbesondere, dass der Hersteller hinsichtlich der jeweiligen Funkanlage geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und keine Funkanlagen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung von Funkanlagen und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.