Erwägungsgrund 31 32014L0053
Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der Geräten eine EU-Konformitätserklärung beizulegen ist, die Informationen und die Effizienz im Zusammenhang mit der Marktüberwachung vereinfacht und verbessert. Durch die Möglichkeit, eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitzustellen, konnte die Belastung durch diese Vorschrift verringert werden, ohne dass ihre Effizienz sank, diese Möglichkeit sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine EU-Konformitätserklärung bzw. eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung leicht und effizient durch Anbringung an der Verpackung der jeweiligen Funkanlage zugänglich zu machen.