Erwägungsgrund 62 32014L0053
In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, die fehlende Konformität kann den Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden.