Erwägungsgrund 26 32014L0053
Die Wirtschaftsakteure sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, dafür verantwortlich sein, dass Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, damit ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und von Haus- und Nutztieren sowie beim Schutz von Gütern, ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit, eine konkrete und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und, falls notwendig, ein hohes Maß an Schutz anderer Interessen der Öffentlichkeit gewährleistet ist und für fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gesorgt ist.