Erwägungsgrund 53 32014L0053
Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die sichergestellt ist, dass Konformitätsbescheinigungen das notwendige Maß an Vertrauen entgegengebracht wird, sollte unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie die geeigneten Mittel haben, um diese Beurteilung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen dafür zu sorgen, dass die durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen glaubwürdig sind, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.