Erwägungsgrund 23 32014L0053
Die Bereitstellung von Informationen zur Äquivalenz geregelter Funkschnittstellen und ihren Nutzungsbedingungen trägt dazu bei, Schranken für den Zugang von Funkanlagen zum Binnenmarkt abzubauen. Die Kommission sollte daher die Äquivalenz zwischen geregelten Funkschnittstellen bewerten und festlegen und entsprechende Informationen in Form von Funkanlagenklassen verfügbar machen.