Erwägungsgrund 25 32014L0053
Zur Förderung von Forschungs- und Vorführungstätigkeiten sollte es im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen und unter der Bedingung, dass die Aussteller für eine ausreichende Information der Besucher sorgen, möglich sein, Funkanlagen auszustellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden können.