Erwägungsgrund 29 32014L0053
Der Hersteller ist dank seiner gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Fertigungsprozesses am besten in der Lage, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin allein dem Hersteller obliegen.