Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Da die Anstrengungen zur Erfüllung des Investitionsziels von 3 % des BIP für die Forschung größtenteils den Privatsektor betreffen, sollte dieser Sektor gegebenenfalls ermuntert werden, in den kommenden Jahren mehr Forscher einzustellen.
Erwägungsgrund 10 32016L0801Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen