Erwägungsgrund 44 32016L0801
Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der Mobilität in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten verbunden ist, verringert wird. Zu diesem Zweck wird mit dieser Richtlinie eine spezifische Regelung für die Mobilität innerhalb der Union eingeführt, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zu Forschungs- und Studienzwecken verfügt, berechtigt ist, im Einklang mit den Mobilitätsbestimmungen dieser Richtlinie in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen, sich dort aufzuhalten und einen Teil seiner Forschungstätigkeit oder seines Studium durchzuführen bzw. zu absolvieren.