Erwägungsgrund 33 32016L0801
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer von Studenten auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist. In dieser Hinsicht könnte die Höchststudiendauer auch die Möglichkeit umfassen, die Studiendauer zu verlängern, um ein oder mehrere Studienjahre zu wiederholen, sofern dies im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.