Erwägungsgrund 24 32016L0801
Können Drittstaatsangehörige nachweisen, dass sie während ihres Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat Mittel erhalten, die aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen, sollten die Mitgliedstaaten diese Mittel bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten könnten einen Referenzbetrag für die von ihnen als „nötig“ erachteten Mittel festlegen, der für die einzelnen Gruppen von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich hoch sein kann.