Erwägungsgrund 48 32016L0801
Zwar sollten mit der spezifischen Mobilitätsregelung im Rahmen dieser Richtlinie eigenständige Regeln für die Einreise zu Forschungs- und Studienzwecken in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der den ursprünglichen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und den dortigen Aufenthalt festgelegt werden, jedoch sollten alle anderen in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands festgelegten Regeln für das Überschreiten von Grenzen durch Personen weiterhin gelten.