Erwägungsgrund 46 32016L0801
Damit die Kontinuität des Studiums von Studenten, die an einem Unions- oder multilateralen Programm teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sichergestellt wird, sollte für Studenten in dieser Richtlinie eine Mobilität in Bezug auf einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 360 Tagen je Mitgliedstaat vorgesehen werden.