Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Die nationalen Behörden sollten dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag mitteilen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in dieser Richtlinie festgelegten Zeitraums schriftlich erfolgen.
Erwägungsgrund 43 32016L0801Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen