Erwägungsgrund 20 32016L0801
Mit dieser Richtlinie sollten die Ziele des Europäischen Freiwilligendienst unterstützt werden, nämlich die Solidarität, das gegenseitige Verständnis und die Toleranz unter jungen Menschen und den Gesellschaften, in denen sie leben, zu entwickeln und gleichzeitig zur Verstärkung des sozialen Zusammenhalts beizutragen und die aktive Bürgerschaft junger Menschen zu fördern. Um den Zugang zum Europäischen Freiwilligendienst in der gesamten Union in einheitlicher Weise zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung zur Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst beantragen, anwenden.