Erwägungsgrund 36 32016L0801
Es sollte möglich sein, die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke aus besonderen Gründen abzulehnen. Insbesondere sollte die Möglichkeit bestehen, die Zulassung zu verweigern, falls ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung in einem konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.