Erwägungsgrund 56 32016L0801
In vielen Mitgliedstaaten wird das Recht auf Familienleistungen von einer gewissen Verbindung zu dem Mitgliedstaat abhängig gemacht, da mit den Leistungen eine positive demografische Entwicklung gefördert werden soll, um sicherzustellen, dass es in diesem Mitgliedstaat auch künftig genug Arbeitskräfte gibt. Diese Richtlinie sollte daher das Recht der Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, wenn sich der Forscher und die ihn begleitenden Familienangehörigen vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht berühren.