Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Die Richtlinie sollte nicht eine Abwanderung der fähigsten Köpfe aus Schwellen- oder Entwicklungsländern begünstigen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer ergriffen werden.
Erwägungsgrund 13 32016L0801Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen