Erwägungsgrund 51 32016L0801
Die Maßnahmen und Bestimmungen der Union im Bereich Zuwanderung und die Maßnahmen und Programme der Union zur Förderung der Mobilität von Forschern und Studenten auf Unionsebene sollten einander ergänzen. Bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer der den Forschern und Studenten ausgestellten Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten die geplante Mobilität in Bezug auf andere Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen über die Mobilität berücksichtigen. Forscher und Studenten, die an einem Unions- oder multilateralen Programm, das Mobilitätsmaßnahmen einschließt, teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sollten berechtigt sein, Aufenthaltstitel für mindestens zwei Jahre zu erhalten, sofern sie die einschlägigen Zulassungsbedingungen für diesen Zeitraum erfüllen.