Erwägungsgrund 40 32016L0801
Beantragt ein Forscher, Freiwilliger, Praktikant oder eine Au-pair-Kraft nach seiner Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses in dem betreffenden Mitgliedstaat — mit Ausnahme von Forschern, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit der gleichen aufnehmenden Einrichtung fortsetzen —, so sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, eine Prüfung durchzuführen, die nachweist, dass eine Stelle nicht mit den auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitskräften besetzt werden kann.