Erwägungsgrund 26 32016L0801
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, ein Zulassungsverfahren für öffentliche oder private Forschungseinrichtungen oder beide, die Forscher aus einem Drittstaat aufnehmen möchten, oder für Hochschuleinrichtungen, die Studenten aus einem Drittstaat aufnehmen möchten, vorzusehen. Diese Zulassung sollte nach den im nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren erfolgen. Anträge für zugelassene Forschungseinrichtungen oder Hochschuleinrichtungen sollten vereinfacht werden und die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Forschung oder des Studiums in die Union kommen, sollte beschleunigt werden.