Erwägungsgrund 12 32019L0001
Diese Richtlinie sollte nicht für nationale Rechtsvorschriften gelten, sofern diese strafrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen vorsehen, mit Ausnahme der Vorschriften für das Zusammenwirken von Kronzeugenprogrammen mit Sanktionen gegen natürliche Personen. Sie sollte auch nicht für nationale Rechtsvorschriften gelten, die das Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen, die nicht als unabhängige Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt tätig sind, vorsehen.