Erwägungsgrund 33 32019L0001
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, Kopien oder Auszüge aus Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen zu dem Geschäftsbereich des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung, der Gegenstand der Nachprüfung ist, in den Räumlichkeiten der Behörde oder in anderen bezeichneten Räumlichkeiten weiter zu durchsuchen und auszuwählen. Solche Durchsuchungen sollten unter gebührender Berücksichtigung der Verteidigungsrechte des Unternehmens erfolgen.