Erwägungsgrund 70 32019L0001
Um die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die nationalen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten, sind praktikable Vorschriften für Verjährungsfristen erforderlich. Insbesondere sollten in einem System paralleler Zuständigkeiten in nationalem Recht vorgesehene Verjährungsfristen gehemmt oder ausgesetzt werden, solange Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder bei der Kommission laufen. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Fristhemmung oder -aussetzung nicht daran gehindert werden, absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser Verjährungsfristen die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig macht.