Erwägungsgrund 62 32019L0001
Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen geheimen Kartell stellen, bei dem mehr als drei Mitgliedstaaten betroffene Gebiete sind. Da in solchen Fällen der vollständige Antrag der Kommission zugeht, sollte diese der Hauptansprechpartner des Stellers des Antrags auf Kronzeugenbehandlung in dem Zeitraum sein, bevor geklärt ist, ob die Kommission den Fall in vollem Umfang oder in Teilen weiterverfolgt, insbesondere im Hinblick auf das Erteilen von Weisungen in Bezug auf weitere interne Untersuchungen durch den Antragsteller. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hat die Kommission sich zu bemühen, in dieser Angelegenheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung zu treffen, und die nationalen Wettbewerbsbehörden entsprechend zu informieren. Unter besonderen Umständen sollte eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Antragsteller auffordern können, einen vollständigen Antrag einzureichen, bevor dies geklärt ist. Von dieser Möglichkeit sollte nur in sehr seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden. In anderen Fällen sollte der Antragsteller lediglich dann ersucht werden, einen vollständigen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde einzureichen, der ein Kurzantrag zuging, wenn klar ist, dass die Kommission den Fall weder in vollem Umfang noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt.