Erwägungsgrund 15 32019L0001
Auf den Informationsaustausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel für die Zwecke der Anwendung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ist Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2013 anzuwenden.