Erwägungsgrund 66 32019L0001
Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch derzeitigen und früheren Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern des Stellers eines Antrags auf Geldbußenermäßigung Schutz vor Sanktionen oder eine Abmilderung der Sanktionen zu gewähren.